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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2026

DerSchmidt

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der
Der Schmidt nimmt’s mit GmbH
Seyfferstraße 103
70193 Stuttgart
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
und ihren Auftraggebern – nachfolgend „Auftraggeber“.

(2) Sie gelten insbesondere für Entrümpelungen, Haushalts- und Nachlassauflösungen, Objekt- und Gewerberäumungen, Entsorgungs- und Verwertungsleistungen, Transporte und Umzüge, Demontage- und Rückbauarbeiten, Reinigungs- und Objektaufbereitungsleistungen, Akten- und Datenträgervernichtung, Zwischenlagerung sowie damit verbundene Neben- und Zusatzleistungen.

(3) Für einzelne Leistungen können besondere gesetzliche Vorschriften gelten. Dies betrifft insbesondere Umzugs- und Transportleistungen sowie Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Schadstoffen und gefährlichen Abfällen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

(5) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder sich ihre Verbindlichkeit aus den Umständen ergibt.

(2) Ein Vertrag kommt insbesondere durch Unterzeichnung eines Angebots, ausdrückliche Annahme per E-Mail oder eine sonstige übereinstimmende Willenserklärung der Parteien zustande.

(3) Maßgeblich für Art, Umfang und Vergütung der vereinbarten Leistungen sind das angenommene Angebot, die Auftragsbestätigung sowie etwaige individuelle Zusatzvereinbarungen.

(4) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs können auch nach Vertragsschluss vereinbart werden.

Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen wesentliche Änderungen in Textform dokumentiert werden.

(5) Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt.

§ 3 Auftraggeber, Rechnungsadresse und Zahlungspflicht

(1) Die im Angebot oder Auftrag im Feld „Kunde“ bezeichnete Person oder Organisation ist grundsätzlich Vertragspartner und Auftraggeber des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass die betreffende Person ausschließlich als Vertreter eines anderen Vertragspartners handelt.

(2) Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(3) Eine vom Auftraggeber abweichende Rechnungsadresse bezeichnet lediglich den Empfänger beziehungsweise die Anschrift der Rechnung. Sie begründet für sich genommen keinen Wechsel des Vertragspartners oder Zahlungsschuldners.

(4) Entsprechendes gilt für eine abweichende Lieferadresse oder Leistungsanschrift. Diese bezeichnet grundsätzlich lediglich den Ort der Leistungserbringung.

(5) Auch eine nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse führt nicht automatisch zu einer Vertragsübernahme, Schuldübernahme oder Entlassung des ursprünglichen Auftraggebers aus seinen Zahlungspflichten.

(6) Eine Entlassung des bisherigen Auftraggebers aus seiner Zahlungspflicht bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Auftragnehmer.

(7) Die angekündigte, beantragte oder erwartete Kostenübernahme durch Dritte, insbesondere Sozialleistungsträger, Versicherungen, Behörden, Nachlassvermögen oder sonstige Kostenträger, lässt die Zahlungspflicht des Auftraggebers unberührt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung über den Zahlungsschuldner getroffen wurde.

(8) Wird eine erwartete Kostenübernahme durch Dritte abgelehnt, widerrufen, gekürzt oder nicht ausgezahlt, bleibt der Auftraggeber nach Maßgabe des Vertrags zur Zahlung verpflichtet.

§ 4 Vertretungsberechtigung, Verfügungsbefugnis und Fremdeigentum

(1) Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Auftrags berechtigt zu sein und über die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Befugnisse zu verfügen.

(2) Dies gilt insbesondere bei Beauftragungen durch Angehörige, Bevollmächtigte, Betreuer, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Erben, Miterben, Hausverwaltungen, Vermieter oder sonstige Vertreter.

(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die beauftragten Arbeiten rechtlich zulässig sind und die erforderlichen Zustimmungen der jeweils Berechtigten vorliegen.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall geeignete Nachweise über die Beauftragungs- oder Verfügungsbefugnis anzufordern.

Eine allgemeine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Prüfung von Eigentums-, Erb-, Vertretungs- oder Verfügungsverhältnissen besteht nicht, soweit keine konkreten Umstände Anlass zu begründeten Zweifeln geben.

(5) Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Angaben und Erklärungen des Auftraggebers beziehungsweise eines erkennbar bevollmächtigten Vertreters vertrauen, soweit keine konkreten gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Räumung, Demontage oder sonstigen Bearbeitung freigegebenen Räume und Bereiche eindeutig zu bezeichnen.

Dies gilt insbesondere für Kellerabteile, Dachböden, Garagen, Lagerräume, Nebenräume und gemeinschaftlich genutzte Flächen.

(7) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Gegenstände Dritter nicht ohne entsprechende Berechtigung zur Räumung oder Verwertung freigegeben werden. Solche Gegenstände sind vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder eindeutig als nicht vom Auftrag umfasst zu kennzeichnen.

(8) Verursachen unrichtige Angaben, fehlende Berechtigungen oder fehlerhafte Freigaben des Auftraggebers berechtigte Ansprüche Dritter, haftet der Auftraggeber hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften.

Soweit gesetzlich zulässig, hat er den Auftragnehmer von entsprechenden berechtigten Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Ursache aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden selbst zu vertreten hat.

(9) Änderungen der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Leistungsumfang, Mitwirkung und Einsatz Dritter

(1) Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

(2) Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht allein deshalb geschuldet, weil sie zur weiteren Nutzung, Vermietung, Veräußerung oder Übergabe eines Objekts zweckmäßig oder erforderlich wären.

(3) Der Auftraggeber hat die für eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • rechtzeitiger und ungehinderter Zugang zu den vereinbarten Räumlichkeiten,
  • funktionsfähige Zugänge, Türen und gegebenenfalls Aufzüge,
  • die Bereitstellung erforderlicher Schlüssel oder Zugangsmittel,
  • ausreichende Informationen über die örtlichen Gegebenheiten,
  • die Mitteilung bekannter besonderer Gefahren oder Erschwernisse sowie
  • die erforderliche Mitwirkung bei Genehmigungen, Zufahrten und Ladeflächen, soweit diese nach der Vereinbarung in seinen Verantwortungsbereich fallen.

(4) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten bekannte Umstände mitzuteilen, die den Leistungsumfang, den erforderlichen Aufwand oder die sichere Durchführung wesentlich beeinflussen können.

(5) Werden während der Durchführung zusätzliche Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht, sind diese gesondert zu vereinbaren, soweit sie nicht bereits vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen eigene Mitarbeiter, rechtlich zulässig eingesetzte Fremdarbeitskräfte, Subunternehmer und sonstige geeignete Dienstleistungsunternehmen einzusetzen und einzelne Leistungen oder den gesamten Auftrag durch diese ausführen zu lassen.

(7) Eine persönliche Leistungserbringung durch eigene Mitarbeiter des Auftragnehmers ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber Vertragspartner und für die vertragsgemäße Leistungserbringung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 6 Kalkulationsgrundlage, Festpreis und Veränderungen des Räumungsguts

(1) Grundlage der Kalkulation sind insbesondere die bei der Besichtigung erkennbaren und vom Auftraggeber mitgeteilten Umstände.

Hierzu zählen insbesondere Art, Umfang, Menge, Zusammensetzung und Zustand der Gegenstände, Zugänglichkeit, voraussichtlicher Arbeits- und Entsorgungsaufwand sowie gegebenenfalls bestehende Verwertungsmöglichkeiten.

(2) Verwertungsmöglichkeiten können Bestandteil der wirtschaftlichen Kalkulation sein, auch wenn im Angebot keine gesonderte Warenanrechnung ausgewiesen wird.

(3) Bei einem Festpreisauftrag gilt die vereinbarte Vergütung für den beschriebenen Leistungsumfang unter Zugrundelegung der vereinbarten beziehungsweise bei der Kalkulation erkennbaren Verhältnisse.

(4) Eine nachträgliche Verringerung der zu räumenden Gegenstände durch den Auftraggeber führt bei einem vereinbarten Festpreis nicht automatisch zu einer entsprechenden Reduzierung der Vergütung, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, wesentliche Veränderungen des Räumungsguts oder der sonstigen Kalkulationsgrundlagen vor Durchführung der Arbeiten mitzuteilen.

Dies gilt insbesondere für die Entfernung, den Austausch oder die Veränderung von Gegenständen, die für Arbeitsaufwand, Entsorgungskosten oder Verwertungsmöglichkeiten von Bedeutung sein können.

(6) Werden durch den Auftraggeber oder durch von ihm zugelassene Dritte wesentliche Veränderungen vorgenommen, die die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage erheblich verschlechtern, kann eine angemessene Anpassung der Vergütung erforderlich werden.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ursprünglich vorhandene verwertbare Gegenstände vor Durchführung der Arbeiten entfernt werden.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, sämtliche für seine Kalkulation berücksichtigten Gegenstände einzeln zu benennen oder deren voraussichtlichen Verwertungserlös offenzulegen.

(8) Ist aufgrund einer wesentlichen Veränderung eine neue Vereinbarung über Leistungsumfang oder Vergütung erforderlich, kann der Auftragnehmer die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung aussetzen, soweit dies rechtlich zulässig und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

(9) Gesetzliche Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 7 Festpreis, Zusatzleistungen und interne Kalkulation

(1) Bei vereinbarten Festpreisleistungen richtet sich die Vergütung nach dem vereinbarten Leistungsumfang und nicht nach dem tatsächlich angefallenen internen Personal-, Fahrzeug-, Entsorgungs- oder sonstigen Kalkulationsaufwand.

Ein geringerer tatsächlicher interner Aufwand führt grundsätzlich nicht zu einer Reduzierung des vereinbarten Festpreises.

(2) Der Auftragnehmer ist bei Festpreisleistungen grundsätzlich nicht verpflichtet, seine interne Kalkulation, tatsächlich eingesetzte Personalstunden, interne Stundensätze, Einkaufspreise, tatsächliche interne Kosten oder Margen offenzulegen, soweit keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.

(3) Werden im Angebot einzelne Zusatz- oder Fremdleistungen gesondert ausgewiesen, insbesondere Halteverbotszonen, Container, Außenlifte, Genehmigungen, Laborleistungen oder Spezialtransporte, richtet sich deren Vergütung nach der jeweiligen Vereinbarung.

(4) Wird eine gesondert ausgewiesene Leistung nicht erbracht und entstehen hierfür auch keine Kosten oder sonstigen Vergütungsansprüche des Auftragnehmers, wird diese grundsätzlich nicht berechnet.

(5) Sind für eine vom Auftraggeber nicht mehr benötigte oder abgesagte Zusatzleistung bereits Kosten, Gebühren, Bestell-, Stornierungs- oder sonstige nicht mehr vermeidbare Aufwendungen entstanden, können diese nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden.

§ 8 Warenanrechnung und Eigentumsübergang

1. Gesonderte Warenanrechnung

(1) Wird im Angebot für bestimmte Gegenstände eine gesonderte Warenanrechnung vereinbart, setzt diese voraus, dass die betreffenden Gegenstände bei Durchführung der Arbeiten in der vereinbarten Menge und im zugrunde gelegten Zustand vorhanden sind.

(2) Fehlen diese Gegenstände vollständig oder teilweise oder hat sich ihr Zustand wesentlich verschlechtert, kann die vereinbarte Warenanrechnung entsprechend angepasst werden, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2. Keine gesonderte Warenanrechnung

(3) Die Formulierung „Keine Warenanrechnung“ oder „Keine gesonderte Warenanrechnung“ bedeutet lediglich, dass kein gesonderter Anrechnungsbetrag ausgewiesen wurde.

(4) Hieraus folgt nicht, dass vorhandene Gegenstände oder deren Verwertungsmöglichkeiten bei der Kalkulation des Gesamtpreises unberücksichtigt geblieben sind.

3. Eigentumsübergang

(5) Bei vollständigen Haushaltsauflösungen und Vollentrümpelungen sind die innerhalb der ausdrücklich freigegebenen Räumungsbereiche befindlichen und vom Auftrag erfassten beweglichen Gegenstände grundsätzlich zur Übernahme durch den Auftragnehmer bestimmt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer das Eigentum an den zur Übernahme bestimmten Gegenständen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung. Der Eigentumsübergang erfolgt mit der jeweiligen Übergabe beziehungsweise Besitzübernahme, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(7) Bei Teilentrümpelungen und Einzelabholungen betrifft die Eigentumsübertragung ausschließlich die ausdrücklich zur Übernahme bestimmten Gegenstände.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die wirksam in sein Eigentum übergegangenen Gegenstände zu verwerten, weiterzuverkaufen oder ordnungsgemäß zu entsorgen.

(9) Bei reinen Umzugs- oder Transportleistungen findet kein Eigentumsübergang statt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(10) Der Auftraggeber versichert, zur Übertragung des Eigentums an den betreffenden Gegenständen berechtigt zu sein.

(11) Gegenstände, über die der Auftraggeber nicht wirksam verfügen kann, gehen durch diese Vereinbarung nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.

(12) Offensichtlich höchstpersönliche Gegenstände oder Dokumente, die erkennbar nicht zur Verwertung oder Entsorgung bestimmt sind, werden im Rahmen des Zumutbaren gesondert behandelt.

Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, sämtliche zur Räumung freigegebenen Gegenstände auf persönliche Dokumente, Bargeld, Schmuck oder sonstige Wertgegenstände zu durchsuchen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 9 Gegenstände, die nicht geräumt werden dürfen

(1) Bei vollständigen oder teilweisen Räumungen ist der Auftraggeber verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eindeutig festzulegen, welche Gegenstände, Möbel, Einbauten oder sonstigen Sachen innerhalb der zur Räumung freigegebenen Bereiche verbleiben sollen und nicht vom Auftrag umfasst sind.

(2) Solche Gegenstände sind vor Beginn der Arbeiten entweder
a) aus dem Räumungsbereich zu entfernen,
b) eindeutig und sichtbar als „NICHT RÄUMEN“ beziehungsweise „VERBLEIBT“ zu kennzeichnen oder
c) in Textform gegenüber dem Auftragnehmer eindeutig zu dokumentieren.

(3) Eine Dokumentation in Textform kann insbesondere per E-Mail, Nachricht oder einer vom Auftragnehmer bereitgestellten Dokumentationsmöglichkeit erfolgen. Fotografien können ergänzend zur Identifikation verwendet werden.

(4) Ausschließlich mündliche Hinweise sind für die Ausnahme einzelner Gegenstände von einer ansonsten vereinbarten Räumung grundsätzlich nicht ausreichend.

(5) Gegenstände innerhalb eines eindeutig zur vollständigen Räumung freigegebenen Bereichs, die weder entfernt noch entsprechend gekennzeichnet oder in Textform dokumentiert wurden, darf der Auftragnehmer grundsätzlich als vom Räumungsauftrag umfasst behandeln, soweit für ihn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass der betreffende Gegenstand nicht geräumt werden soll oder konkrete Zweifel an der Freigabe bestehen.

(6) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Kennzeichnung während der Durchführung eindeutig erkennbar bleibt.

(7) Bestehen Zweifel über die Zuordnung einzelner Gegenstände, kann der Auftragnehmer deren Bearbeitung bis zur Klärung zurückstellen.

Hierdurch verursachte erforderliche zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten oder sonstige Mehraufwendungen können nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen berechnet werden, soweit die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt.

(8) Gesetzliche Haftungsansprüche bleiben unberührt.

§ 10 Räumungszustand, Demontage, Rückbau und Reinigung

1. Räumungszustand

(1) Eine Räumung umfasst grundsätzlich die Entfernung der vom Auftrag erfassten beweglichen Gegenstände.

(2) Der Auftragnehmer beseitigt nach Abschluss der Räumungsarbeiten den durch seine Arbeiten verursachten groben und mit üblichen Mitteln unmittelbar aufnehmbaren Schmutz.

(3) Eine darüber hinausgehende Reinigung der Räumlichkeiten ist nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Räumungsleistung.

2. Besenreine Übergabe

(4) Soweit eine „besenreine“ Übergabe vereinbart ist, bezeichnet dies keine professionelle Reinigungsleistung und keinen bestimmten hygienischen oder optischen Sauberkeitszustand.

(5) Vorhandener Staub, länger bestehende Verschmutzungen, Flecken, Ablagerungen, Spinnweben, Rückstände unter oder hinter zuvor vorhandenen Möbeln sowie sonstige bereits vorhandene Verschmutzungen müssen im Rahmen einer besenreinen Räumung nicht entfernt werden.

(6) Bei Hartböden kann der durch die Räumungsarbeiten verursachte grobe Schmutz durch Kehren oder vergleichbare Maßnahmen beseitigt werden.

(7) Bei Teppichböden umfasst die gewöhnliche Räumungsleistung keine vollständige Reinigung oder das Absaugen der Teppichflächen.

Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, im Rahmen einer gewöhnlichen Räumung einen Staubsauger oder sonstige Reinigungsgeräte bereitzuhalten oder einzusetzen.

(8) Staubsaugen, Wischen, die Entfernung von Staub und bestehenden Verschmutzungen sowie sonstige weitergehende Reinigungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn entsprechende Reinigungsleistungen ausdrücklich vereinbart wurden.

3. Demontage und Rückbau

(9) Die Demontage oder Entfernung fest mit Wänden, Decken, Böden oder sonstigen Gebäudeteilen verbundener Gegenstände ist nur Bestandteil des Auftrags, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der konkreten Leistungsbeschreibung eindeutig ergibt.

(10) Dies gilt insbesondere für Leuchten und Lampen, Gardinenstangen und Schienensysteme, Wandregale, Wandhalterungen, fest montierte Spiegel, Rollos, Jalousien, Einbauten und vergleichbare Gegenstände.

(11) Bei einer gewöhnlichen Räumung besteht keine Verpflichtung, nach Entfernung von Möbeln oder Gegenständen verbleibende Schrauben, Nägel, Dübel, Haken oder sonstige Befestigungsmittel aus Wänden, Decken oder Böden zu entfernen.

(12) Ist ausdrücklich ein Rückbau einschließlich vorhandener Befestigungen vereinbart, umfasst dieser auch die Entfernung der unmittelbar zu den zurückzubauenden Gegenständen gehörenden Befestigungsmittel, soweit deren Entfernung technisch möglich und ohne unverhältnismäßiges Risiko einer weitergehenden Beschädigung der Bausubstanz durchführbar ist.

(13) Die Entfernung von Befestigungsmitteln beinhaltet keine Wiederherstellung der betroffenen Oberflächen.

Insbesondere das Verschließen von Bohr- und Dübellöchern sowie Spachtel-, Maler-, Tapezier-, Fliesen-, Boden- oder sonstige Instandsetzungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.

(14) Bei fachgerechten Demontage- und Rückbauarbeiten können Bohrlöcher, Befestigungsspuren, Klebereste, Abplatzungen, Farbunterschiede und sonstige Spuren der vorherigen Befestigung oder Nutzung sichtbar werden.

Diese stellen für sich genommen keinen Mangel dar, soweit deren Beseitigung nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.

(15) Arbeiten an elektrischen, wasserführenden, gasführenden oder sonstigen technischen Installationen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und vom Auftragnehmer selbst oder durch entsprechend qualifizierte Personen ausgeführt werden können.

§ 11 Gefahrstoffe, Sonderabfälle und unvorhersehbarer Mehraufwand

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte oder konkret vermutete Gefahrstoffe, Schadstoffe, Sonderabfälle und sonstige gefährliche oder besonders entsorgungspflichtige Materialien zu informieren.

(2) Dies gilt insbesondere für Asbest, künstliche Mineralfasern, schadstoffhaltige Baustoffe, Farben, Lacke, Lösungsmittel, Altöl, Chemikalien, unbekannte Flüssigkeiten, infektiöse Materialien, kontaminierte Gegenstände und sonstige Stoffe, die besondere Schutz-, Transport-, Lagerungs-, Nachweis- oder Entsorgungsmaßnahmen erfordern.

(3) Das Angebot basiert auf den bei der Besichtigung erkennbaren beziehungsweise zugänglichen Verhältnissen und den Angaben des Auftraggebers.

Nicht erkennbare, nicht zugängliche oder nicht deklarierte Problemstoffe sind bei Festpreisaufträgen grundsätzlich nicht Bestandteil der Kalkulationsgrundlage, soweit sich aus der konkreten Vereinbarung nichts anderes ergibt.

(4) Werden entsprechende Stoffe erst während der Durchführung festgestellt oder besteht ein begründeter Verdacht auf deren Vorhandensein, kann der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung und Herstellung sicherer und rechtlich zulässiger Arbeitsbedingungen aussetzen.

(5) Zusätzlich erforderliche Untersuchungen, Laboranalysen, Schutzmaßnahmen, Spezialpersonal, Verpackungen, Transporte, Entsorgungsleistungen, Entsorgungsgebühren, Nachweise und hiermit verbundene erforderliche Verwaltungsleistungen können zusätzlich zu vergüten sein, soweit sie nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs sind und die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(6) Der Auftragnehmer führt ausschließlich solche Tätigkeiten aus, zu deren Durchführung er nach den jeweils geltenden gesetzlichen, fachlichen und behördlichen Anforderungen berechtigt ist.

(7) Werden Waffen, Munition, Sprengstoffe oder andere Gegenstände festgestellt, deren Besitz, Transport oder Entsorgung besonderen gesetzlichen Anforderungen unterliegt, sind diese nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Räumungs- oder Entsorgungsleistung.

Der Auftragnehmer kann erforderliche Sicherungsmaßnahmen treffen und, soweit gesetzlich erforderlich oder zur Gefahrenabwehr geboten, die zuständigen Stellen verständigen.

(8) Ergeben sich gegenüber der Kalkulationsgrundlage erhebliche zusätzliche Mengen, Gewichte oder Volumina, zuvor nicht zugängliche Bereiche, nicht erkennbare Erschwernisse oder sonstige erhebliche Abweichungen, kann eine Anpassung von Leistungsumfang und Vergütung erforderlich werden.

(9) Als Anhaltspunkt für eine wesentliche Mengenabweichung kann insbesondere eine Abweichung von mehr als 20 % gegenüber dem kalkulierten Umfang dienen.

Eine automatische Preisanpassung folgt hieraus nicht. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und die gesetzlichen Voraussetzungen.

(10) Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Kündigungs- und sonstige Rechte der Parteien bleiben unberührt.

§ 12 Besondere Leistungen

1. Reinigung und Objektaufbereitung

(1) Der Umfang von Reinigungs- und Objektaufbereitungsleistungen richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

(2) Soweit kein bestimmter Reinigungserfolg ausdrücklich vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen.

(3) Eine vollständige Beseitigung sämtlicher Verfärbungen, Ablagerungen, Gebrauchsspuren, Materialveränderungen oder sonstiger bereits vorhandener Beeinträchtigungen ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Geruchs- und Ozonbehandlung

(4) Bei vereinbarten Geruchs- oder Ozonbehandlungen schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Durchführung des vereinbarten Verfahrens.

(5) Eine vollständige oder dauerhafte Beseitigung sämtlicher Gerüche wird nur geschuldet, soweit ein entsprechender Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Das Ergebnis kann insbesondere von Art, Ursache, Intensität und Dauer der Geruchsbelastung, den betroffenen Materialien, baulichen Gegebenheiten und weiterhin vorhandenen Geruchsquellen abhängen.

(7) Der Auftraggeber hat die mitgeteilten Sicherheits-, Lüftungs-, Warte- und Nutzungshinweise einzuhalten.

3. Desinfektion und Dekontamination

(8) Art und Umfang vereinbarter Desinfektions- und Dekontaminationsleistungen richten sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

(9) Ein bestimmter hygienischer Zustand oder eine dauerhafte Freiheit von Mikroorganismen, Schadstoffen oder Gerüchen wird nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Akten- und Datenträgervernichtung

(10) Das geschuldete Vernichtungsverfahren richtet sich nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den geltenden gesetzlichen Anforderungen.

(11) Bestimmte Sicherheitsstufen, Schutzklassen, Zertifizierungen oder besondere Vernichtungsnachweise sind nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich vereinbart wurden.

(12) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass er zur Übergabe und Vernichtung der betreffenden Unterlagen und Datenträger berechtigt ist.

5. Zwischenlagerung

(13) Eine Zwischenlagerung oder Einlagerung ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(14) Umfang, Dauer, Vergütung sowie Anforderungen an Lagerung, Abholung und Rückgabe richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung.

(15) Der Auftraggeber hat auf besonders empfindliche, gefährliche, verderbliche oder außergewöhnlich wertvolle Gegenstände hinzuweisen.

(16) Nach Ablauf der vereinbarten Lagerdauer hat der Auftraggeber die Gegenstände nach entsprechender Aufforderung innerhalb einer vereinbarten oder angemessenen Frist abzuholen oder eine weitere Lagerung zu vereinbaren.

(17) Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bei nicht abgeholten Gegenständen bleiben unberührt.

§ 13 Entsorgung und Nachweise

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übernommenen Materialien geeigneten und gesetzlich zulässigen Entsorgungs-, Recycling- oder Verwertungswegen zuzuführen.

(2) Bei Festpreisaufträgen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Herausgabe von Wiegescheinen, Entsorgerrechnungen, internen Kalkulationen oder sonstigen betrieblichen Kostenunterlagen.

Werden zusätzliche Entsorgungsleistungen, insbesondere Sonderabfälle, Gefahrstoffe oder sonstiger nicht vom Festpreis umfasster Mehraufwand nach tatsächlich angefallenen Mengen oder Kosten zusätzlich berechnet, sind diese auf berechtigtes Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

(3) Werden Entsorgungsleistungen nach tatsächlich angefallenen Mengen oder Gewichten abgerechnet, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Aufforderung die dem jeweiligen Auftrag zuordenbaren Wiegescheine oder vergleichbare geeignete Nachweise zur Verfügung.

(4) Ein Anspruch auf Offenlegung interner Einkaufspreise, Margen oder sonstiger vertraulicher Kalkulationsbestandteile besteht nicht, soweit keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.

(5) Gesetzlich vorgeschriebene Entsorgungs-, Übernahme-, Vernichtungs- und sonstige Nachweise werden entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften geführt beziehungsweise bereitgestellt.

§ 14 Umzüge, Transporte und besonders wertvolle Gegenstände

(1) Bei Umzugs-, Transport-, Verpackungs- und Räumungsleistungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf besonders wertvolle, empfindliche oder außergewöhnlich schadensanfällige Gegenstände hinzuweisen.

(2) Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Wertpapiere, wichtige Urkunden, Ausweisdokumente, Schlüssel, Datenträger und Gegenstände von außergewöhnlichem persönlichen oder wirtschaftlichen Wert sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten grundsätzlich selbst zu sichern und aus dem Arbeitsbereich zu entfernen, sofern deren Übernahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über besondere Eigenschaften der Transportgüter zu informieren, soweit diese für eine sichere Durchführung relevant sind.

(4) Bei Schwerlast- und Tresortransporten hat der Auftraggeber insbesondere bekannte statische Besonderheiten, eingeschränkte Tragfähigkeiten, besondere Zugangsverhältnisse und sonstige bauliche Risiken mitzuteilen.

(5) Für Umzugs- und Transportleistungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zwingende Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs.

(6) Gesetzlich erforderliche besondere Informationen über Haftung, Haftungsbegrenzungen, Schadensanzeigen und Versicherungsmöglichkeiten werden, soweit erforderlich, gesondert erteilt.

§ 15 Termine, Mitwirkung, Wartezeiten und Schlüsselservice

1. Terminvereinbarung

(1) Die Parteien wirken nach Vertragsschluss an einer zeitnahen Vereinbarung des Ausführungstermins mit.

(2) Sofern bei Vertragsschluss noch kein Ausführungstermin vereinbart wurde, soll die Terminvereinbarung grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss erfolgen.

Der tatsächliche Ausführungstermin kann im gegenseitigen Einvernehmen auch zu einem späteren Zeitpunkt liegen.

(3) Kommt eine Terminvereinbarung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zustande, kann der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur erforderlichen Mitwirkung auffordern.

(4) Gesetzliche Rechte bei unterlassener Mitwirkung bleiben unberührt.

2. Verbindliche Termine

(5) Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausführungstermin ist verbindlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Eine Verschiebung bedarf der Abstimmung zwischen den Parteien.

3. Wartezeiten und zusätzliche Einsätze

(7) Verzögert sich die Durchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können hierdurch verursachte erforderliche und angemessene zusätzliche Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und getroffenen Vereinbarungen berechnet werden.

Dies betrifft insbesondere Wartezeiten, Leerfahrten, zusätzliche Anfahrten oder erneute Einsätze.

(8) Bei fehlendem Zugang, widersprüchlichen Weisungen oder sonstigen wesentlichen Hindernissen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers kann der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung zurückstellen, soweit dies angemessen ist.

4. Ansprechpartner vor Ort

(9) Der Auftraggeber kann eine verantwortliche Kontaktperson für die Durchführung benennen.

(10) Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf organisatorische Anweisungen dieser Kontaktperson vertrauen, soweit keine konkreten Zweifel an ihrer Befugnis bestehen.

(11) Wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs oder der Vergütung bedürfen der Zustimmung einer hierzu berechtigten Person.

5. Schlüsselservice

(12) Soweit vereinbart, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schlüssel oder sonstige Zugangsmittel zur Durchführung des Auftrags überlassen.

(13) Der Auftraggeber bestätigt, zur Überlassung und Nutzung dieser Zugangsmittel berechtigt zu sein.

(14) Soweit ein kostenloser Schlüsselservice vereinbart ist, erhebt der Auftragnehmer hierfür keine gesonderte Servicevergütung.

Die Kosten für den Versand an den Auftragnehmer trägt der Auftraggeber; die Kosten des vereinbarten Rückversands trägt der Auftragnehmer.

(15) Der Auftraggeber hat eine zutreffende und zustellfähige Rücksendeanschrift sowie gegebenenfalls besondere Übergabeanforderungen mitzuteilen.

(16) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Übernahme, Verwahrung und Rückgabe der Zugangsmittel zu dokumentieren.

(17) Scheitert eine vereinbarte Rückgabe aufgrund unzutreffender oder fehlender Angaben aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, können erforderliche zusätzliche Versand- oder Verwahrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechnet werden.

(18) Für Verlust oder Beschädigung überlassener Zugangsmittel gelten die gesetzlichen Haftungsvorschriften.

§ 16 Kündigung, Stornierung und Terminverschiebung

1. Gesetzliche Kündigungsrechte

(1) Gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

(2) Bei einem Werkvertrag kann der Auftraggeber den Vertrag nach Maßgabe des § 648 BGB bis zur Vollendung des Werks kündigen.

(3) In diesem Fall richten sich die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

2. Pauschalierte Vergütung bei Kündigung

(4) Zur vereinfachten Abrechnung kann der Auftragnehmer bei einer vom Auftraggeber veranlassten freien Kündigung vor vollständiger Leistungserbringung folgende Pauschalen geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen:

Zeitpunkt vor dem vereinbarten AusführungsterminPauschale
mehr als 14 Kalendertagekeine vertragliche Pauschale
8–14 Kalendertage15 %
4–7 Kalendertage30 %
1–3 Werktage50 %
am Ausführungstag60 %

(5) Berechnungsgrundlage ist grundsätzlich die vereinbarte Bruttoauftragssumme.

(6) Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch beziehungsweise Schaden entstanden ist.

(7) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, einen nach den gesetzlichen Vorschriften bestehenden höheren Anspruch nachzuweisen.

(8) Bei Kündigungen mehr als 14 Kalendertage vor dem Ausführungstermin wird keine vertragliche Pauschale nach dieser Regelung erhoben. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins

(9) Wird ein bereits verbindlich vereinbarter Ausführungstermin vom Auftraggeber abgesagt oder verschoben, ohne dass der zugrunde liegende Vertrag beendet wird, können dem Auftragnehmer hierdurch zusätzliche Aufwendungen und wirtschaftliche Nachteile entstehen.

(10) Soweit hierfür eine wirksame vertragliche oder gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht, kann der Auftragnehmer die unter Absatz 4 genannten Prozentsätze als pauschalierten Ausgleich für den betreffenden Terminausfall geltend machen.

(11) Eine Pauschale setzt voraus, dass der Auftragnehmer den vorgesehenen Einsatz beziehungsweise die hierfür reservierten Ressourcen nicht anderweitig in zumutbarer Weise verwenden konnte und die gesetzlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs vorliegen.

(12) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer ersatzfähiger Nachteil entstanden ist.

(13) Die Terminausfallpauschale betrifft ausschließlich den zusätzlichen Aufwand beziehungsweise den ersatzfähigen Nachteil der Terminabsage. Eine doppelte Berechnung derselben Position ist ausgeschlossen.

4. Fristberechnung

(14) Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beziehungsweise Terminabsage beim Auftragnehmer.

(15) Für die Kategorie „1–3 Werktage“ gelten Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage am Sitz des Auftragnehmers nicht als Werktage.

5. Aufträge nach Aufwand

(16) Bei Aufträgen nach Aufwand kann das Angebot einen voraussichtlichen Bruttoauftragswert enthalten.

Dieser stellt eine unverbindliche Kalkulations- und Planungsgrundlage und keinen Festpreis dar.

(17) Soweit eine pauschalierte Vergütung oder ein pauschalierter Ersatzanspruch rechtlich zulässig ist, kann dieser voraussichtliche Bruttoauftragswert als Berechnungsgrundlage dienen, sofern er den bei Vertragsschluss vernünftigerweise zu erwartenden Leistungsumfang angemessen abbildet.

(18) Fehlt eine entsprechende Schätzung oder ist diese nicht hinreichend aussagekräftig, richtet sich der Anspruch nach den gesetzlichen Vorschriften.

(19) Vom Auftragnehmer zu vertretende Terminverschiebungen begründen keine Stornierungs- oder Terminausfallpauschalen.

(20) Zwingende Sonderregelungen für Umzugs- und Transportverträge bleiben unberührt.

§ 17 Abnahme und Leistungsdokumentation

(1) Soweit die vereinbarte Leistung einer werkvertraglichen Abnahme unterliegt, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, soweit eine Abnahme gesetzlich vorgesehen ist.

Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Eine persönliche Anwesenheit des Auftraggebers bei Abschluss der Arbeiten ist nicht erforderlich.

(4) Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung insbesondere durch Fotografien, Leistungsberichte oder sonstige geeignete Dokumentationen nachweisen und dem Auftraggeber mitteilen.

(5) Die Übermittlung einer Fertigstellungsmeldung, Bilddokumentation oder Rechnung ersetzt eine gesetzlich erforderliche Abnahme nicht automatisch.

(6) Erfolgt nach Fertigstellung keine Abnahme, kann der Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern.

(7) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben maßgeblich.

(8) Gegenüber Verbrauchern setzt eine Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB insbesondere voraus, dass der Auftragnehmer zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht oder nicht ausreichend begründet erklärten Abnahmeverweigerung hinweist.

(9) Der Auftragnehmer darf vor, während und nach der Durchführung Foto- oder Videoaufnahmen zur Dokumentation des Objektzustands, des Leistungsumfangs und der Durchführung anfertigen, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist und keine überwiegenden berechtigten Interessen entgegenstehen.

§ 18 Mängel und Gewährleistung

(1) Für Mängel der vereinbarten Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach ihrer Feststellung mitzuteilen, damit eine Überprüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erfolgen kann.

(3) Die unterlassene oder verspätete Mitteilung eines Mangels führt nicht allein zum Verlust gesetzlicher Gewährleistungsrechte.

(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung zu geben.

(5) Gesetzliche Ausnahmen bleiben unberührt.

(6) Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil ein Zustand nicht erreicht wurde, der über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgeht.

Dies betrifft insbesondere nicht vereinbarte Reinigungsleistungen, verbleibende Befestigungsmittel, Gebrauchsspuren oder sonstige Zustände, deren Beseitigung nicht geschuldet ist.

§ 19 Haftung und Schadensfeststellung

1. Allgemeine Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer bei schuldhafter Pflichtverletzung unbeschränkt.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.

(4) Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(5) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

2. Vorschäden und Materialschwächen

(7) Der Auftragnehmer haftet nicht für bereits vorhandene Schäden, soweit diese nicht durch ihn verursacht oder verschlimmert wurden.

(8) Für Schäden, die ausschließlich auf bereits vorhandene, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbare Materialschwächen, Vorschädigungen oder sonstige Mängel zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.

3. Meldung behaupteter Schäden

(9) Behauptet der Auftraggeber, dass im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers ein Schaden entstanden ist, soll er diesen nach Kenntniserlangung möglichst unverzüglich anzeigen.

(10) Der Auftraggeber soll den betroffenen Zustand bis zu einer angemessenen Möglichkeit zur Besichtigung und Dokumentation nicht wesentlich verändern, soweit ihm dies zumutbar ist.

Ausgenommen sind insbesondere unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung weiterer Schäden.

(11) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers werden durch eine verspätete Schadensmeldung nicht allein ausgeschlossen.

4. Schadensprüfung und Sachverständige

(12) Bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber, ob ein behaupteter Schaden durch die Arbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde, wann der Schaden entstanden ist oder welcher Schadenumfang vorliegt, kann der Auftragnehmer den Sachverhalt selbst oder durch einen geeigneten unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen.

(13) Der Auftraggeber soll eine hierfür erforderliche und zumutbare Besichtigung des betroffenen Gegenstands oder Bereichs ermöglichen.

(14) Die Beauftragung eines Sachverständigen durch den Auftragnehmer stellt weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anerkenntnis einer Haftung dar.

(15) Die gesetzlichen Regelungen über Darlegungs- und Beweislast bleiben unberührt.

5. Schadensbeseitigung

(16) Lässt der Auftraggeber einen behaupteten Schaden beseitigen, bevor dem Auftragnehmer eine angemessene Gelegenheit zur Besichtigung, Dokumentation und gegebenenfalls Nacherfüllung eingeräumt wurde, richten sich die daraus folgenden Rechte und Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

(17) Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder Schadensminderung.

§ 20 Vergütung, Bonitätsprüfung, Vorauszahlung und Zahlung

1. Vergütung

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung.

(2) Bei Festpreisaufträgen gilt die vereinbarte Vergütung für den festgelegten Leistungsumfang.

(3) Bei Aufträgen nach Aufwand erfolgt die Abrechnung anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen und der vereinbarten Vergütungssätze beziehungsweise Abrechnungseinheiten.

(4) Soweit im Angebot eine Abrechnung von Arbeitszeit in Zeiteinheiten vereinbart wurde, können angefangene Zeiteinheiten nach Maßgabe der konkreten Vereinbarung berechnet werden.

(5) Soweit vereinbart, können insbesondere Arbeitszeiten, An- und Abfahrten, Entsorgungsmengen, Transportleistungen, Maschinenzeiten und sonstige Nebenleistungen berechnet werden.

2. Bonitätsprüfung und Vorauszahlung

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Vertragsschluss eine Bonitätsprüfung des Auftraggebers durchzuführen, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht.

Hierzu können geeignete externe Bonitätsdienstleister eingesetzt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den geltenden Datenschutzvorschriften und den Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers.

(7) Der Auftragnehmer kann den Vertragsschluss von einer im Angebot ausgewiesenen Anzahlung oder Vorauszahlung abhängig machen.

(8) Ergibt die vor Vertragsschluss durchgeführte Bonitätsprüfung ein erhöhtes Zahlungsausfallrisiko, kann eine erhöhte Vorauszahlung bis hin zur vollständigen Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung als Vertragsbedingung vorgesehen werden.

(9) Höhe und Fälligkeit einer solchen An- oder Vorauszahlung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Vereinbarung.

3. Fälligkeit und Zahlungsfrist

(10) Die Vergütung wird nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der getroffenen Vereinbarungen fällig.

(11) Soweit eine werkvertragliche Abnahme erforderlich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Fälligkeit nach Abnahme.

(12) Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen.

(13) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(14) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und einen nachweisbaren weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltung

(15) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt.

(16) Gesetzliche Aufrechnungsrechte, insbesondere im Zusammenhang mit Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

(17) Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben ebenfalls unberührt.

§ 21 Steuerliche Ausweisung bei Festpreisleistungen

(1) Bei Festpreisleistungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, seine interne Kalkulation, tatsächlich eingesetzte Personalstunden, interne Stundensätze, Einkaufspreise oder Margen offenzulegen.

(2) Soweit gesetzlich erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht und sachlich möglich, kann der Auftragnehmer steuerlich relevante Leistungsanteile auf der Rechnung oder durch eine ergänzende Bescheinigung gesondert ausweisen.

(3) Eine solche Ausweisung stellt keine Offenlegung der internen Kalkulation oder der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dar.

(4) Die Ausweisung erfolgt auf Grundlage einer sachgerechten Zuordnung der entsprechenden Leistungs- beziehungsweise Kostenbestandteile.

(5) Die steuerliche Anerkennung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen und obliegt den zuständigen Finanzbehörden.

§ 22 Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern stehen gesetzliche Widerrufsrechte zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, informiert der Auftragnehmer den Verbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über dessen Voraussetzungen, Fristen und Rechtsfolgen.

(3) Ein Leistungsbeginn vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist sowie ein etwaiges vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

(4) Ein etwaiger Wertersatzanspruch bei Widerruf nach Beginn der Leistungserbringung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Die Regelungen über Kündigung, Stornierung und Terminverschiebung schränken gesetzliche Widerrufsrechte nicht ein.

§ 23 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Stuttgart Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften wirksam.