Eine Entrümpelung kann teuer werden – muss sie aber nicht.
Eine Entrümpelung kann teuer werden – muss sie aber nicht. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wann und wie Sie Entrümpelungskosten steuerlich absetzen können, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie mit der richtigen Rechnung bares Geld vom Finanzamt zurückholen.
Ja, in vielen Fällen ist das möglich.
Entrümpelungen, Haushaltsauflösungen oder Wohnungsräumungen werden vom Finanzamt nicht pauschal abgelehnt – entscheidend ist der Grund der Entrümpelung und die korrekte Abrechnung.
Typische Situationen, in denen sich die Frage stellt:
Wichtig: Das Finanzamt unterscheidet zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen, außergewöhnlichen Belastungen und beruflich veranlassten Kosten.
Die meisten privaten Entrümpelungen lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Dazu zählen Leistungen, die normalerweise selbst im Haushalt erledigt werden könnten, aber an einen Profi vergeben werden.
Dazu gehören u. a.:
Wichtig: Der Betrag wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen, nicht nur vom Einkommen. Das macht diese Regelung besonders attraktiv.
Absetzbar:
Nicht absetzbar:
Praxis-Tipp: Bei Der Schmidt nimmt’s mit werden Arbeits- und Fahrtkosten sauber getrennt ausgewiesen – genau so, wie es das Finanzamt verlangt.
In bestimmten Lebenssituationen ist eine Entrümpelung nicht freiwillig, sondern zwingend notwendig. Dann kann sie als außergewöhnliche Belastung gelten.
Typische anerkannte Fälle:
Hier wird der Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen.
Wichtige Voraussetzungen
Gerade bei Messie-Wohnungen ist dieser Punkt entscheidend.
Wenn die Entrümpelung beruflich veranlasst ist, können die Kosten oft zu 100 % geltend gemacht werden.
Entrümpeln Sie eine Wohnung, um sie erneut zu vermieten (z. B. nach Räumung oder problematischem Mieter), gelten die Kosten als Werbungskosten.
Nicht absetzbar, wenn:
Nach einem Todesfall müssen Erben häufig eine Wohnung oder ein Haus räumen.
Möglichkeiten:
Mehr Details finden Sie auch im Ratgeber Entrümpelung bei Todesfall – was Angehörige beachten müssen.
In der Regel nein. Das Finanzamt wertet die stoffliche Verwertung außerhalb Ihres Grundstücks als Hauptleistung, die nicht „haushaltsnah“ ist. Nur das Sortieren und Verladen auf Ihrem Grundstück zählt zur absetzbaren Arbeitsleistung.
In diesem Fall verfällt Ihr Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG komplett. Das Finanzamt macht hier keine Ausnahmen, um Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Ja, absolut. Mieter können Entrümpelungskosten ihrer eigenen Wohnung absetzen. Sogar anteilige Lohnkosten aus der Nebenkostenabrechnung (z. B. für den Hausmeister oder die Treppenhausreinigung) sind absetzbar.
Wenn Sie die Kosten für die Eltern übernehmen, können Sie diese nur als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, wenn Sie im selben Haushalt leben. Ansonsten sollten die Eltern die Rechnung selbst begleichen und in ihrer eigenen Steuererklärung angeben.
Es gilt das „Abflussprinzip“. Die Kosten sind in dem Jahr absetzbar, in dem Sie die Überweisung tätigen. Bei großen Summen am Jahresende kann es sich lohnen, die Zahlung auf Dezember und Januar aufzuteilen, um zweimal von den Höchstbeträgen zu profitieren.
Das ist steuerlich schwierig. Kosten zur Vorbereitung eines Verkaufs werden oft nicht als Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, können aber unter Umständen den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern.